Lebensmittel-Werbung: Ohne Nachweis keine gesundheitsbezogenen Aussagen

Am 14.12.2012 ist die Übergangsfrist der “Health-Claims-Verordnung” (VO (EG) NR. 1924/2006) ausgelaufen. Nunmehr darf bei Lebensmitteln nicht mehr ungeprüft mit jeglichen gesundheitsbezogenen Angaben geworben werden. Zuvor muss ein striktes Zulassungsverfahren durchlaufen sein.

Dies ist Ausdruck der 2006 erlassenen Health-Claims-Verordnung. Diese wurde vor dem Hintergrund der immensen Marktzuwächse im Lebensmittelbereich erlassen, die sich aus der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ergaben. Lebensmittel mit gesundheitsbezogenem Zusatznutzen versprechen erhebliche Umsätze. Teilweise wird von bis zu 5 Mrd. Euro Umsatz pro Jahr gesprochen. 

Angesichts der mit derartigen Umsätzen einhergehenden Gefahren der vermehrten Täuschung von Verbrauchern mit Aussagen wie z.B. mit der Aussage „stärkt die Abwehrkräfte“ werden mit der Health-Claims-Verordnung wissenschaftlich nicht belegte, den Verbraucher irreführende Angaben untersagt.

 Kurzum gilt nunmehr nach Auslaufen der Übergangsfristen: Aussagen, mit denen geworben wird, müssen auch stimmen. Ein Grundsatz der auch dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zugrunde liegt.

Im Lebensmittelbreich gilt nunmehr jedoch ein noch strengerer Schutz. Lebensmittelhersteller dürfen nur noch mit Gesundheitsangaben werben, wenn zuvor ein Zulassungsverfahren durchlaufen wurde und eine Aufnahme in die sog. Artikel-13-Liste der Health-Claims-Verordnung erfolgt ist.  Zur Zeit enthält die Liste 222 gesundheitsbezogene Angaben, welche eine positive wissenschaftliche Bewertung erhalten hatten.

 Somit sind derzeit Angaben erlaubt wie beispielsweise

“Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt” oder

“Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei”.

 Steht eine Angabe nicht auf der Liste, darf Sie auch nicht verwendet werden. Es handelt sich dabei um ein echtes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.

Erlaubt ist nur das, was in der Liste steht. Es gilt zudem ein strenger Wissenschaftsvorbehalt: Zulässig ist die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben nur dann, wenn ihre Berechtigung durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen werden kann.

Was den Rechtsschutz gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Health-Clims-Verordnung betrifft, gibt es bislang nur wenige gerichtliche Entscheidungen zu diesem Thema. Eine Angreifbarkeit der Einzelentscheidungen in diesem Feld erscheint aber prinzipiell möglich.  

Link zur Artikel-13-Liste: http://ec.europa.eu/nuhclaims/

 

Führt die Verweigerung einer Weiterbehandlung von Patientenseite zum Ausschluss der Arzthaftung?

Verweigert der Patient nach einer fehlerhaft erfolgten medizinischen Behandlung die dringend erforderliche fachgerechte Weiterbehandlung durch einen anderen Arzt, kann der erstbehandelnde Arzt von der Haftung befreit sein.

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied in einem aktuellen Beschluss (OLG Koblenz, Beschluss vom 27.08.2012, Az.: 5 U 1510/11), dass der erstbehandelnde Arzt nicht einmal wegen eines groben Behandlungsfehlers hafte, wenn der

  • Patient eine dringend angezeigte Weiterbehandlung bei einem anderen Arzt verweigert und 
  • der gesundheitliche Schaden bei einer richtigen Zweitbehandlung verhindert worden wäre. 
Im konkreten Fall hatte der Patient ursprünglich eine Bissverletzung am Knie erlitten. Die Bissverletzung wurde dem Patienten im Rahmen eines Fußballspiels durch einen Gegenspieler zugefügt und führte schließlich zu einer Infektion des Kniegelenks. Der erstbehandelnde Arzt behandelte die Wunde im Zuge einer Erstversorgung und überwies den Kläger zur weiteren Untersuchung und Behandlung ins Krankenhaus. 
 
Im Krankenhaus empfahl man dem Patienten eine Wundöffnung und die Weiterbehandlung mittels Antibiotika. Der Patient wurde  im Krankenhaus ausdrücklich auf die gesundheitlichen Folgen einer unterbleibenden Weiterbehandlung hingewiesen. Nichtsdestotrotz verweigerte der Patient eine Weiterbehandlung. 
 
Der Patient warf dem erstbehandelnden Arzt nunmehr eine fehlerhafte Behandlung vor, über die das OLG Koblenz zu entscheiden hatte. 
 
Das OLG Koblenz stellte im besagten Beschluss klar, dass der erstbehandelnde Arzt nicht hafte, da der Patient mit der verweigerten Weiterbehandlung eine gravierende Ursache für seine bleibende Knieverletzung gesetzt hatte.
 
Das Mitverschulden des Patienten an der konkreten Ausgestaltung des gesundheitlichen Schadens überwiegt in dem entschiedenen Fall also jedwede mögliche Erstverursachung durch den notbehandelnden Arzt. Der Erstverursachungsbeitrag tritt in derartigen Fällen vollständig hinter der Eigenverantwortung des Patienten und der Entscheidung zu einer nicht vorzunehmenden Weiterbehandlung zurück.  Die Folge: Die Unbilligkeit der Haftung des erstbehandelnden Arztes und die Haftungsfreiheit für diesen.  

 

 

Private Krankenversicherung: Unwirksame Kombination eines absoluten jährlichen Selbstbehalts mit einem behandlungsbezogenen Selbstbehalt bei Tarifwechsel

Der BGH entschied mit Urteil vom 12.09.2012, Az.: IV ZR 28/12, dass die Fortgeltung einer absoluten jährlichen Selbstbeteiligung von 2.300 € beim Wechsel des Tarifs unwirksam ist, wenn im neuen Tarif ein behandlungsbezogener Selbstbehalt vereinbart ist. 

Macht der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung von seinem Recht Gebrauch, innerhalb eines bestehenden Versicherungsverhältnisses in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln, so kann der Versicherer, soweit die Leistung in dem Zieltarif höher oder umfassender ist als in dem bisherigen Tarif, für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG).

Eine derartige Mehrleistung könne auch der Wegfall eines absoluten Selbstbehalts im Zieltarif darstellen. 

Einen Leistungsausschluss in Gestalt einer erneuten Vereinbarung des absoluten Selbstbehalts könne der Versicherer aber nur für den Fall beanspruchen, als dass die Summe der im Zieltarif vereinbarten behandlungsbezogenen Selbstbeteiligungen pro Kalenderjahr den absoluten Selbstbehalt nicht ausschöpft. Eine derartige Begrenzung lag im vom BGH zu entscheidenden Fall jedoch nicht vor.  

Eine Kombination des absoluten als auch des behandlungsbezogenen Selbstbehalts, der zu einer Schlechterstellung des Versicherungsnehmers gegenüber anderen Versicherungsnehmern sowohl im Herkunfts- als auch im Zieltarif führt, sei demgegenüber unzulässig.

Keine Anfechtung einer Kassenfusion “von außen”?

Die Klage des IKK Landesverbandes Nord und der IKK Nord wurde als unzulässig abgewiesen, da es an der Klagebefugnis fehle (BSG, Urteil vom 11.09.2012, Az.: B 1 A 2/11 R). 

Zum Hintergrund: Die AOK Niedersachen und die IKK Niedersachsen schlossen sich mit Wirkung zum 01.04.2010 zusammen. Die Fusion war zuvor durch das Bundesversicherungsamt und das niedersächsische Gesundheitsministerium genehmigt worden. 

Die IKK Nord verblieb somit als einzige Krankenkasse im Landesverband. Mit der Klage wurde die Genehmigung der Fusion angegriffen. 

Das Bundessozialgericht (BSG) wies die Klage nunmehr als unzulässig ab. Es fehlte an einer Klagebefugnis, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung keinen drittschützenden Charakter hätten. An der Fusion nicht beteiligte, außenstehende Kassen könnten somit nicht geltend machen, in eigenen subjektiven Rechten verletzt zu sein.

Dies hat zur Folge, dass es für nicht an dem Zusammenschluss beteiligte Kassen schwerer wird, Fusionen dritter Kassen anzugreifen.  Mit einer einfachen Anfechtung der Genehmigung ist es nach Ansicht des BSG jedenfalls nicht getan. 

Deutscher Ethikrat spricht sich für religiöse Beschneidungen aus

Nachdem das Beschneidungsurteil des Landgerichts Köln die Vornahme religiöser Beschneidungen für strafwürdig erklärt hatte, spricht sich nunmehr der Deutsche Ethikrat für die religiöse Beschneidung aus.

Die religiöse Beschneidung solle demnach in einer rechtlichen Regelung vorgesehen werden und unter vier Voraussetzungen zulässig sein: 

  • Die  Sorgeberechtigten seien umfassend aufzuklären und müssten in die Beschneidung einwilligen.  
  • Es müsste eine qualifizierte Schmerzbehandlung garantiert sein.
  •  Der Eingriff muss fachgerecht durchgeführt werden. 
  • Der betroffene Junge könne – abhängig von der Entwicklung – ein Vetorecht gegen die Beschneidung ausüben. 

Rechtliche Klarheit besteht durch die Empfehlung rechtlicher und fachlicher Standards natürlich noch nicht. Sofern von manchen Stimmen darauf eingegangen wird, dass die religiöse Bescheidung vom Ethikrat als zulässig angesehen wird, so hat dies keine Auswirkungen auf das Bestehen eines nicht unerheblichen strafrechtlichen Risikos für Ärzte bei der Vornahme von Beschneidungen. Das Kölner Beschneidungsurteil besteht fort und steht so in der Welt. Ob ein anderes Gericht anders urteilen würde – gerade im Hinblick auf die in Gang gesetzte gesellschaftliche Diskussion sowie anderweitige Stimmen in der Rechtswissenschaft – bleibt offen. Solange jedoch keine anderen Urteile existieren, bleibt das Urteil des Landgerichts Köln die Richtschnur in Richtung strafrechtlicher Risiken bei religiösen Bescheidungen.

Die Stellungnahme des Ethikrats ist sicherlich für die gesellschaftliche Diskussion wichtig. Rechtliche Wirkungen vermag sie jedoch nicht zu entfalten. Hier bedarf es schon anderer einschlägiger Urteile oder einer gesetzgeberischen Entscheidung um hier rechtliche Klarheit für Ärzte zu schaffen. 

Die Begleitung zum Arztbesuch kann und darf kosten!

Denn: Ein Pflegeheim darf seinen Bewohnern die Begleitung zum Arzt in Rechnung stellen.  

Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württtemberg in seiner Entscheidung vom 09.07.2012 (Az.: 6 S 773/11). Nach dem VGH sei zwar möglich, dass die Heimaufsichtsbehörde, eine verpflichtende Begleitung zum Arzt durch ein Betreuer anordnet. Es kann jedoch nicht zwingend vorgesehen werden, dass die Begleitung als eine allgemeine Pflegeleistung ohne gesonderte Erhebung einer Vergütung zu erfolgen habe. Somit darf das Pflegeheim im streitgegenständlichen Fall dem Heimbewohner die besondere Leistung der Begleitung auch in Rechnung stellen.

Update zur E-Zigarette – Glüht der Glimmstengel wieder?

Es gibt Neues in Sachen E-Zigarette. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 05.06.2012 (Az.: 3 M 129/12) entscheiden, dass der Nikotin-Liquids, die für den Betrieb von E-Zigaretten vorgesehen sind, keine Arzneimittel darstellen. 

Vorausgegangen war ein Vertriebsverbot der Stadt Magdeburg gegenüber einem Betreiber eines Tabakwarengeschäfts. Begründet wurde das Verbot damit, dass eis sich bei dem Liquids aufgrund des Inhaltsstoffs Nikotin um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel handele. Da im konkreten Fall keine Zulassung vorgelegen habe, verbiete man den weiteren Betrieb des Arzneimittels.

Das OVG entschied in der o. g. Entscheidung nunmehr in Übereinstimmung mit der hier vertretenen und geteilten Auffassung, dass es sich bei den Liquids nicht um Arzneimittel, sondern vielmehr um Genussmittel handele. Für die Einordnung als Arzneimittel fehle es den Liquids an einer therapeutischen bzw. vorbeugenden Zweckbestimmung. Die Argumentation, es handele sich bei Nikotin aber um einen giftigen Gefahrstoff, rechtfertige für sich besehen noch nicht die Einordnung als Arzneimittel.

Das Verkaufverbot wurde von dem OVG vorläufig außer Vollzug gesetzt. Es handelt sich daher zwar nicht um die endgültige Entscheidung in der Sache; eine eindeutige Tendenz dürfte dabei aber gesetzt sein.

Der Stadt Magdeburg würde es nur übrig bleiben, das Verbot auf andere Rechtsgrundlagen zu stützen. Als möglicherweise für ein Verbot relevante Rechtsgrundlagen würden, wie bereits an anderer Stelle angemerkt, zum Beispiel das Chemikaliengesetz und die REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) oder aber auch § 5 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in Betracht kommen. Da es sich bei diesen Verbotsmöglichkeiten aber um gänzlich anderweitige Rechtsgrundlagen handelt, wird das ursprüngliche Verbot durch die Stadt Magdeburg auch nachträglich nicht mehr zu retten sein. Ob sie, gestützt auf andere Rechtsgrundlagen, ein neues Verbot erlässt, wird abzuwarten sein.

Verknüpfte Artikel:

Viel Dampf um nichts? Die E-Zigarette. 

Heilmittelwerbung 2012 – Leseempfehlung “Abschied von der Zahnarztfrau”

Im Juli dieses Jahres tritt aller Voraussicht nach eine weitere Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) in Kraft. Dabei weitet der Gesetzgeber die in § 11 HWG geregelten Möglichkeiten der Öffentlichkeitswerbung deutlich aus.  

Zu einigen Auswirkungen der Reform für unsere Werbelandschaft äußern sich die Kollegen Vohwinkel und Hort in einem Artikel auf Legal Tribune Online (www.lto.de), dessen Lektüre ich heute empfehlen möchte.  Die Autoren beschreiben das Ende der Werbekarrieren von Zahnarztfrau und -tochter und gehen darauf ein, dass künftig auch die Werbung im Arztkittel sowie unter bestimmten Voraussetzungen ärztliche Empfehlungen von Heilmitteln möglich sein werden.

Infos und Link zum empfohlenen Artikel

Moritz Vohwinkel und Jennifer Hort, LLM. Eur., Heilmittelwerbung 2012: Abschied von der Zahnarztfrau. In: Legal Tribune ONLINE, 04.06.2012, http://www.lto.de/persistant/a_id/6321/ (abgerufen am 05.06.2012)

Vier entscheidende Aspekte ärztlicher Aufklärung

Das Arzt – Patienten – Verhältnis wird stark durch das Selbstbestimmungsrecht des Patienten geprägt. Damit der Patient dieses Recht in der Form der Einwilligung oder auch Versagung hinsichtlich ärztlicher Eingriffe ausüben kann, hat der Arzt den Patienten umfassend aufzuklären. Die Aufklärung hat somit unmittelbare Bedeutung für die Frage der Einwilligung des Patienten und somit auch der Haftung des Arztes. 

Im Folgenden soll ein Eindruck vermittelt werden, inwieweit eine Aufklärung stattzufinden hat. Einzelheiten sollen hier erst einmal außen vor gelassen werden. Für den Bereich der ärztichen Aufklärung gibt es eine umfängliche Kasuistik, die den Rahmen eines Überblicks sprengen würde.

Im Kern hat der Arzt folgende Aspekte bei der Aufklärung zu beachten:

1. Gegenstand der Aufklärung 

Der Arzt hat den Patienten in einer für den Patienten verständlichen Weise über die erhobenen Befunde und Prognosen aufzuklären. Der Patient ist umfassend darüber zu unterrichten, welche Chancen und Risiken die Behandlungsmaßnahmen für ihn hätten. Er ist aber auch darüber aufzuklären, welche Folgen eine Nichtbehandlung hätte.  Weiterlesen

Technische Schwierigkeiten

Kurzmitteilung

Leider gab es in der Zwischenzeit einige technische Schwierigkeiten mit dem Blog. Mit der Bitte um Entschuldigung dieser Umstände geht es aber in den nächsten Tagen endlich weiter mit neuen Beiträgen…